Satzung des MV Weissbuch e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Weißbuch e.V.", gegründet im Jahre 1921 und hat seinen Sitz in Berglen-Birkenweißbuch. Er ist beim Amtsgericht Waiblingen in das Vereinsregister Nr. 452 eingetragen.

  2. Der Verein wurde gezwungen über die Kriegsjahre das Musizieren einzustellen. Er nahm seine Tätigkeit am 1.März 1947 wieder auf.

  3. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Mitlied im Balsmusikverband Baden-Württemberg e. V. - Kreisverband Rems-Murr. Er verpflichtet sich, durch Pflge, Ausbreitung und Veredelung der Volksmusik am kulturellen Leben des Volkes mitzuarbeiten.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, die insbesondere verwirklicht wird durch die Förderung der Volksmusik. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Ver­eins. Aktiven Musikern können die ihnen tatsächlich entstandenen Unkosten vergütet werden. Es darf keine Per­son durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Parteipolitische und konfessionelle Bindungen werden nach keiner Seite eingegangen. Seinen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch:

     

    1. regelmäßig abzuhaltende Übungsstunden

    2. Veranstaltungen von Platzmusiken und Konzerten

    3. Mitwirkung bei Veranstaltungen gemeinnütziger und kultureller Art

3. Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Jungmusikern.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss (§ 8).
  3. Tritt ein Mitglied von der aktiven Tätigkeit zurück, wird es mit Beginn des nächsten Vereinsjahres passives Mit­glied.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur auf Schluss eines Ver­einsjahres erfolgen. Durch erfolgten Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes erlischt jeder Anspruch an den Verein oder dessen Vermögen.
  5. Wer gegen die Interessen des Vereins oder des Blasmusik­verbandes Baden-Württemberg e.V. verstößt, kann vom Ausschuss (§ 8) ausgeschlossen werden. Gegen die Ent­scheidung des Ausschusses kann die Generalversammlung (§ 7) angerufen werden, die endgültig entscheidet.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitgleider

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversamm­lung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzu­stimmen. Sie sind außerdem berechtigt, Veranstaltungen des Vereins zu den vom Ausschuss (§ 8) beschlossenen Be­dingungen zu besuchen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalver­sammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
  3. Sämtliche aktiven Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jung­musiker sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstal­tungen des Vereins freien Zutritt.

 

5. Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um den Verein oder die Volksmusik verdient gemacht haben, können ausgezeichnet oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss über die Ernennung zum Ehrenmitglied oder die Auszeichnung ist vom Ausschuss zu fassen.
  2. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre alt sind und 25 Jahre aktiv der Kapelle angehören, sind zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

 

6. Organe

  1. Organe des Vereins sind

1. die Generalversammlung,

2. der Ausschuss.

  1. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Ent­scheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
  3. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Organe bekannt ­zu geben.

 

7. Die Generalversammlug

  1. Die Generalversammlung findet jährlich, und zwar im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres statt. Der Termin ist vom Vorsitzenden den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffent­lichung im Amtsblatt der Gemeinde Berglen bekannt zu ­geben. Schriftliche Anträge an die Generalversammlung können von den Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  2. Der Ausschuss kann bei dringendem Bedarf außerordent­liche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
  3. Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende und wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit­glieder beschlussfähig.
  4. Die Generalversammlung ist zuständig für

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassen­berichts,

2. die Entlastung des Ausschusses,

3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

4. die Wahl des Ausschusses und der Kassenprüfer,

5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,

6. die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Ausschusses betreffend die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Ausschuss an die Generalversammlung ver­wiesen hat,

8. die Auflösung des Vereins,

9. den Beitritt zum bzw. den Austritt aus dem Blas­musikverband Baden-Württemberg e.V. — Kreis­verband Rems-Murr —.

 

8. Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

1. dem Vorstand (§ 9),

2. dem Schriftführer,

3. dem Kassier,

4. vier aktiven Mitgliedern,

5. drei passiven Mitgliedern.

  1. Der Ausschuss wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet das Los. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mit­glieder nicht widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben zu erledigen:

1. Verwaltung des Vereins und dessen Vermögen,

2. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,

3. Festsetzung von Veranstaltungen.

  1. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf schrift­lich durch Benachrichtigung jedes Ausschussmitgliedes ein­berufen. Er muss einberufen werden, wenn dies minde­stens vier Ausschussmitglieder beantragen. Der Dirigent und der Jugendleiter nehmen mit beraten­der Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil.

 

9. Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB ist der Vor­sitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Ausschusses und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

 

10. Vertretung des Vereins

 

Der Verein wird vertreten durch den Vorstand (§ 9 Abs. 1).

 

11. Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vor­sitzende und der Schriftführer. Der Verein führt eine Mitgliederliste, die das Eintrittsdatum der Mitglieder ent­halten muss. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu ver­fahren.
  2. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

 

12. Kassenführung

  1. Der Kassier ist für die Kassen- und Rechnungsgeschäfte verantwortlich. Er fertigt auf Schluss jeden Vereinsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer haben dar­über hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vor­zunehmen.
  2. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.

 

13. Dirigent

Der Dirigent leitet die Kapelle. Er trägt die volle Ver­antwortung für alle musikalischen Veranstaltungen, die vom Verein beschlossen werden. Proben sind im Einver­nehmen mit den Musikern und dem Ausschuss festzulegen. Die Weiterbildung der Musiker und Heranziehung von Jungmusikern muss oberster Grundsatz sein. Dem Diri­genten können zur Unterstützung bei der Ausbildung von Jungmusikern weitere Personen zugeteilt werden.

 

14. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungs­gemäß einberufenen Generalversammlung erfolgen. Sie muss mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins bis zur Neugründung eines Musikvereins, der ebenso ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung erfüllen muss, von der Gemeinde Berglen verwaltet. Sollte ein solcher nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre neu gegründet werden, fällt das Ver­mögen an die Gemeinde Berglen für den gemeinnützigen Zweck der Anlage und Pflege von öffentlichen Gemeinde­plätzen und Friedhöfen in den Ortsteilen Vorderweißbuch, Birkenweißbuch und Streich.

 

15. Satzungsänderung

  1. Die Vereinssatzung kann nur durch Beschluss der Gene­ralversammlung oder durch eine außerordentliche Mit­gliederversammlung geändert oder neugefasst werden.
  2. Die Änderung oder Neufassung der Satzung muss von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen wer­den.

 

16. Vereinseigene Gegenstände

Jeder Inhaber von vereinseigenen Gegenständen ist für diese verantwortlich. Selbstverschuldete Beschädigungen hat der Inhaber auf seine eigenen Kosten reparieren zu lassen.

 

17. Gerichtstand

Gerichtsstand ist Waiblingen.

 

18. Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereins­register in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Januar 1969 mit den Änderungen vom 21. Februar 1970 und 14. Januar 1978 außer Kraft.

 

(Neufassung vom 30. Januar 1981 und Änderung vom 29. Januar 1982).

 

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