Satzung des MV Weissbuch e.V.

Neufassung Satzung des Musikvereins Weißbuch e.V. 24. März 2023 


§ 1 Name und Sitz des Vereins 


(1) Der Verein trägt den Namen „Musikverein Weißbuch e. V.", gegründet im Jahre 1921 und hat seinen Sitz in Berglen (nachfolgend kurz "Verein" genannt). 
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister unter der Vereinsregisternummer Nr. 260452 eingetragen. 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck des Vereins 


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
(2) Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums. 
(3) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch: 
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern aller Altersgruppen. 
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation. 
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen. 
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art. 
e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs. 
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 


§ 3 Gemeinnützigkeit 


(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 4 Mitglieder 


(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. 
(2) Dem Verein gehören an 
a) aktive Mitglieder, 
b) fördernde Mitglieder, 

c) Ehrenmitglieder. 
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an. 
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste 
anstehende Hauptversammlung endgültig. 
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei 
Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. 
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände 
verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. 
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss 
erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. 
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. 
(7) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Hauptversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Hauptversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 


(1) Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. 

(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen, sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und aktiv auch im organisatorischen Bereich zu unterstützen. 
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung oder durch eine von der Hauptversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. 
(5) Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei. 


§6 Organe 


(1) Organe des Vereins sind 
1. die Hauptversammlung, 
2. der Vorstand. 
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können. 
(4) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift der 
Hauptversammlung ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des entsprechenden Organs bekannt zu geben. 


§7 Die Hauptversammlung 


1) Die Hauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. 
2) Die Hauptversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen auch virtuell oder hybrid erfolgen. 
3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 
4) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Gemeindeblatt der Gemeinde Berglen unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.

5) Die Hauptversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem 
anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem 
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis 
vor der Hauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Hauptversammlung entscheidet auch über: - Wahl des Vorstandes – Beteiligungen - 
Beiträge - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins. 
6) Jede satzungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. 
7) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und 
bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 
abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 


§8 Der Vorstand 


(1) Der Vorstand besteht aus maximal 7 Vorstandsmitgliedern, die im Innenverhältnis gleichgestellt sind. Die Vorstandsmitglieder vertreten die relevanten Aufgabenfelder des Vereins. Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand erstellt. Mindestens 4 Vorstandsmitglieder sind im Vereinsregister eingetragen und gemäß § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein ist jedes Vorstandsmitglied für 
seinen Bereich zuständig und dazu verpflichtet sich gegenseitig zu vertreten. 
(2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. 
Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. 
(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. 
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse des Vorstands 
können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren 
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen. 
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. 
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des 
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Tagen. 


§9 Auflösung des Vereins 


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Sie muss mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen 
Mitglieder beschlossen werden. 
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Berglen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke in der Gemeinde Berglen zu verwenden hat. 

 

§10 Satzungsänderung 


(1) Die Vereinssatzung kann nur durch Beschluss der ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung geändert oder neugefasst werden. 
(2) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im 
Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Hauptversammlung hingewiesen wurde. 
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese 
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden. 


§11 Schlussbestimmung 


Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Januar 1969 mit den Änderungen vom 21. Februar 1970 und 14. 
Januar 1978 sowie die Neufassung vom 30. Januar 1981 und deren Änderungen vom 29. Januar 1982 
und 24. März 2017 außer Kraft. 

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